+++ Haus ist nicht gegen drückendes Wasser abgedichtet. Nicht behebbarer Schaden. Die Nutzung und das Betreten des Hauses sind behördlich untersagt. Das Haus ist nicht standsicher und stellt eine Gefahr für Leib und Leben dar. Der Fundamenterder ist ebenfalls eine GEFAHR für Mensch und Tier. Das Haus ist ILLEGAL an die Ortskanalisation angeschlossen. +++ Zur Erinnerung die BILD berichtete: BILD online +++ Zusammenhänge und Beweise unter: meinrecht.allesfakten.de +++

Kardinalfehler wird zum Abriss führen, so der BGH: Haus steht auf Lehmboden im Wasser. Landes- bzw. kommunale Vorgaben werden komplett missachtet!

Der Boden ist nur in sehr geringem Maße wasserdurchlässig. Dies wusste der Bauunternehmer bereits bei der Antragstellung der Baugenehmigung bei der Unteren Baubehörde in Homburg. Anstatt gegen drückendes Wasser abzudichten und sich an den Bauantrag und die bestehenden Vorschriften zu halten, baut die Baufirma eine nicht genehmigungsfähige Drainage. Es fehlt die notwendige Abdichtung gegen drückendes Wasser in Form einer sog. schwarzen oder weißen Wanne. Das Haus ist „in den Hang hinein“ gebaut.

Ein privates Bodengutachten, welches die Gegenseite nie bestritten hat, liegt dem Gericht vor.

Dem Gutachten nach ist eine Versickerung des Wassers praktisch nicht möglich. Dies zeigen auch die Fotos. 

Zum anderen untersagt die Abwassersatzung der Gemeinde Gersheim, so das Bodengutachten Seite 8 unter Punkt 7.2., das Einleiten von Drainagewasser in die Ortskanalisation. Der Einbau einer weißen oder schwarzen Wanne ist nachträglich nicht mehr möglich.

Eine Mitteilung des Landesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz in Saarbrücken, bestätigt auch das grundsätzliche Einleitungsverbot von Drainagewasser in die Ortskanalisation bei der vorliegenden Kanalisationsart in der Gemeinde Herbitzheim.

Eine vom Gericht gesetzte Frist von zwei Monaten, um für eine nachträgliche Ausnahmegenehmigung für den Betrieb der Drainage zu sorgen, lässt die Fertigbau Firma ungenutzt verstreichen.

Hier ist das Verfahren bereits entscheidungsreif.

Doch nicht nur das:

Der Bauunternehmer hat die Baubehörde und die Kläger vorsätzlich über den Einbau einer ordnungsgemäßen, d.h. funktionstauglichen und den gesetzlichen Vorgaben entsprechenden Entwässerungseinrichtung getäuscht. In dem Bauantrag vom 19.07.2010, der von dem Architekten der Fertigbau Firma, eingereicht wurde, heißt es unter Ziffer 13 der Beschreibung der baulichen Anlage: „Maßnahmen für den Feuchtigkeitsschutz (DIN 18195): Abdichtung gegen drückendes Wasser.

Der Bauunternehmer hat der Baubehörde somit vorgetäuscht, das Bauwerk mit einer Abdichtung gegen drückendes Wasser nach DIN 18195 zu versehen, was aber tatsächlich nicht erfolgt ist und von der Fertigbau Firma auch nie beabsichtigt war.

Zwecks „Kostenersparnis“ hat die Fertigbau Firma bekanntlich keine Abdichtung gegen drückendes Wasser ausgeführt, sondern eine Drainage eingebaut, freilich ohne die Kläger darauf hinzuweisen, dass hier eine von der Baugenehmigung nicht erfasste Abweichung der Ausführung gegeben ist.

Da die Fertigbau Firma eine Abdichtung gegen drückendes Wasser tatsächlich nicht ausgeführt hat, hat sie ihre Verpflichtung, für eine funktionstaugliche und den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Entwässerungseinrichtung Sorge zu tragen, verletzt.

Hier ist das Verfahren entscheidungsreif.

Wichtige Termine(Die Auflistung ist nicht vollständig und wird ergänzt.)