+++ Haus ist nicht gegen drückendes Wasser abgedichtet. Nicht behebbarer Schaden. Die Nutzung und das Betreten des Hauses sind behördlich untersagt. Das Haus ist nicht standsicher und stellt eine Gefahr für Leib und Leben dar. Der Fundamenterder ist ebenfalls eine GEFAHR für Mensch und Tier. Das Haus ist ILLEGAL an die Ortskanalisation angeschlossen. +++ Zur Erinnerung die BILD berichtete: BILD online +++ Zusammenhänge und Beweise unter: meinrecht.allesfakten.de +++

Versuchter Prozessbetrug in mehreren Fällen

(Die Auflistung ist nicht vollständig und wird ergänzt.)

Der Bauunternehmer und seine Rechtsanwälte lassen keinen Versuch aus das Gericht zu beeinflußen, indem sie falsche Tatsachen behaupten. Das Gesetzt kennt dafür einen Straftatbestand, nämlich den Prozessbetrug. Der Versuch ist bereits strafbar.

1. Vorsätzlich manipulierte statische Berechnungen
Der Bauunternehmer hat statische Berechnungen vorlegen lassen, die nachweislich vorsätzlich manipuliert wurden. Ihre Vorlage im Verfahren beim Gericht stellt demnach einen erneuten - strafrechtlich relevanten - Versuch dar, das Gericht in die Irre zu führen.
Genauere Informationen folgen
2. Verschleierung des Kardinalfehlers "Falsche Abdichtung"
Der mit der schlüsselfertigen Errichtung eines Bauwerkes beauftragte Unternehmer ist auch ohne eine ausdrückliche vertragliche Vereinbarung nach der Rechtsprechung verpflichtet, die nach Sachlage notwendigen Informationen einzuholen, um eine ordnungsgemäße – d.h. funktionstaugliche und den gesetzlichen Vorgaben entsprechende – Entwässerung zu gewährleisten (BGH Urt. v. 10.05.2001, Az. VII ZR 248/00 = NJW 2001, S. 2167; ferner OLG Karlsruhe Urt. v. 21.02.2013, Az. 9 U 172/11 = IBR 2015, 490).
Dieser Verpflichtung hat die Beklagte nicht genüge getan.

Doch nicht nur das:

Die Beklagte hat die Baubehörde und die Kläger vorsätzlich über den Einbau einer ordnungsgemäßen, d.h. funktionstauglichen und den gesetzlichen Vorgaben entsprechenden Entwässerungseinrichtung getäuscht.
In dem Bauantrag vom 19.07.2010, der von dem Architekten der Fertigbau Firma eingereicht wurde, unter Ziffer 13 der Beschreibung der baulichen Anlage: „Maßnahmen für den Feuchtigkeitsschutz (DIN 18195): Abdichtung gegen drückendes Wasser.

Die Beklagte hat der Baubehörde somit vorgetäuscht, das Bauwerk mit einer Abdichtung gegen drückendes Wasser nach DIN 18195 zu versehen, was aber tatsächlich nicht erfolgt ist und von der Fertigbau Firma auch nie beabsichtigt war.
Ein Beweismittelordner aus dem Jahre 2011 wurde den Klägern erst im August 2020 zugänglich gemacht. Daraus folgt, dass den Klägern ein wichtiges Beweismittel 9 Jahre lang vorenthalten wurde. Dieser Beweismittelordner enthält u.a. dieses Dokument vom 19.07.2010, welches anschaulich beweist, dass bereits zum damaligen Zeitpunkt bekannt war, dass das Haus falsch abgedichtet wurde und es sich augenscheinlich um einen irreparablen Kardinalfehler handelte. Dem Gericht hat man aber stets weismachen wollen, dass lediglich eine fehlerhafte Drainage vorliegt.

3. Finanzierung hätte dem Erwerb des Grundstücks gedient
Der Bauunternehmer lässt vortragen, dass die Finanzierung der Kläger nicht nur der Finanzierung der Baukosten, sondern auch dem Erwerb des Grundstücks zu dienen bestimmt gewesen sei.Wie der Bauunternehmer wusste, waren die Bauherrn zum Zeitpunkt des Abschlusses des streitgegenständlichen Bauvertrages und Zeichnung des Kredits mit der Sparda-Bank im Juli 2010 längst in Besitz des Baugrundstücks.
Als Gegenbeweis legen die Kläger ein Angebot der Fertigbau Firma vom 01.06.2010 sowie einen - Grundbuchauszug vom 04.06.2020 vor. Der Grundbuchauszug belegt, dass die Kläger das Grundstück bereits im Jahr 2006 erworben haben.

4. Privates Bodengutachten sei nie vorgelegt worden
Der Bauunternehmer lässt vortragen, dass das private Bodengutachten niemals von den Klägern vorgelegt wurde. Ein einfacher Blick in die Prozessakte genügt, um diese weitere unwahre Behauptung zu entkräften. Die Beklagtenseite hatte das Bodengutachten von den Klägern nachweislich erhalten. Der Klage aus dem Jahre 2016 war das Bodengutachten ebenfalls beigefügt.
Der Bauunternehmer hat das Bodengutachten nie bestritten. Jetzt, da sich herausgestellt hat, dass der Erddruckbalken aufgrund eines Reibungswinkels der Erdmassen aus dem Hang von ca. 25 Grad, nicht standsicher ist, will der Bauunternehmer das Gericht davon überzeugen, dass das Bodengutachten nie vorgelegt wurde und aus diesem Grunde die Beklagtenseite keine Gelegenheit hatte dem Gutachten zu widersprechen.

5. Kellerräume statt Büroräume, wie vereinbart
Die Kläger haben nachgewiesen, dass das streitgegenständliche Wohnanwesen im Untergeschoss nicht – wie vertraglich zugesagt – über zwei Büroräume verfügt, sondern lediglich zwei einfache Kellerräume geliefert worden sind.
Der Bauunternehmer erklärt dem Gericht gegenüber, dass es nie Gespräche darüber gegeben hat, dass im Untergeschoss Büroräume errichtet werden sollten. Die Bauherrn verfügen jedoch über ein Schreiben des Bauunternehmers aus dem Jahre 2010, wo dieser genau diese beiden Büroräume in seinem Angebotsschreiben beschreibt.
An Hand der dem Gericht vorgelegten Vertragsunterlagen ist auch eindeutig festzustellen, dass der Bauunternehmer die Herstellung von zwei Büroräumen im Untergeschoss vertraglich versprochen hat.

6. Fertigungsprotokolle seien verschwunden
Der Bauunternehmer legt die Protokolle für die Fertigteilproduktion, die gesetzlich vorgeschrieben sind, nicht vor. Zuerst behauptet er, dass solche Protokolle im Saarland nicht notwendig seien. Dann waren die Protokolle angeblich vernichtet worden und zuletzt hat man sich darauf festgelegt, dass die Fertigteile in einem Betonwerk produziert wurden und der Bauunternehmer diese nicht selbst gefertigt hat.
In Wahrheit sind die Personen, die hinter der Beklagten stehen, und die Personen, die für die Produktion der Fertigteile verantwortlich sind, identisch, bzw. waren jedenfalls zum Zeitpunkt der Durchführung des streitgegenständlichen Bauvorhabens identisch. Es handelt sich – wirtschaftlich betrachtet – um denselben Betrieb. Die Fertigteile werden auf dem Firmengrundstück der Beklagten produziert. Der Bauunternehmer war seinerzeit auch Geschäftsführer der Firma für Betonfertigteile.

7. Mehr Wohnfläche durch Verringerung der Mauerstärke
Die Fertigbau Firma hatte die mit den Bauherren vereinbarten Mauerstärken, ohne deren Wissen und ohne sie zu informieren und ohne eine Gegenleistung anzubieten, verringert. In mehreren Schreiben und Schriftsätzen behauptet der Bauunternehmer, dass durch die Verringerung der Mauerstärke mehr Wohnraum zur Verfügung stünde, welches im Interesse der Bauherren gewesen sei. Mit der Zeit rudert der Bauunternehmer zurück, behauptet aber immer noch, dass die vertraglich vereinbarte Innenfläche erhalten bleiben konnte. Das Gegenteil ist der Fall, denn die vorhandene Innenfläche ist geringer als vertraglich vereinbart. Dies wurde vom Gutachter bestätigt.

8. Fertigungspläne werden in Akte eingeführt und sollen die Pläne zum Vertrag ersetzen
Bericht folgt.

Wichtige Termine(Die Auflistung ist nicht vollständig und wird ergänzt.)