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Rechtsanwalt (Name entfernt) übernimmt im Jahr 2015 den Fall. Er äußert sich hier selbst:

Ich habe das Mandat im Jahr 2015 übernommen und im Jahr 2016 für die Eheleute Rebmann dann Klage beim Landgericht Saarbrücken eingereicht, gerichtet auf Rückzahlung des bereits geleisteten Kaufpreises und Schadenersatz in Höhe von insgesamt rund 300.000,00 EUR.

In der Klage habe ich „nur“ die gravierendsten und zum Teil auch nicht behebbaren Mängel ausgeführt wie folgt:

  • Vertraglich wurde vereinbart, im Untergeschoss zwei Büroräume herzustellen. Der Bauunternehmer beachtete die gesetzlichen Vorgaben für Wohnräume und Arbeitsstätten nicht und erstellte lediglich zwei Kellerräume mit viel zu kleiner Fensterfläche und zu niedriger Geschosshöhe. Eine Nachbesserung ist diesbezüglich nicht möglich (Geschosshöhe), bzw. nur mit hohem Kostenaufwand (Fensterflächen).
  • Die für die Statik des Hauses wesentlichen Ringbalken im Obergeschoss und Erddruckbalken im Untergeschoss (das Haus ist „in den Hang hinein“ gebaut) wurden aus Fertigbauteilen, die im Werk einer Schwesterfirma des Bauunternehmen hergestellt wurden, konstruiert. Letzteres ist zwar bautechnisch möglich, es muss dann aber darauf geachtet werden, dass die Stahlbewehrungen in den Eck-und Übergangsbereichen ausreichend sind. Letzteres ist bei dem Haus der Eheleute Rebmann nicht der Fall. Die Mindestlängen der Stöße sind nicht gewahrt. Es fehlt jegliche Eckbewehrung. Die Zugfestigkeit in den Eck-und Übergangsbereichen ist nicht ausreichend. Auch die Auflagerung der Stahlbetonfertigteile ist nicht normgerecht. In vielen Bereichen liegen die Fertigteile nicht flächig auf, so dass kein ausgleichender Lastabtrag möglich ist. Durch die zahlreichen Hohlstellen unter den Balken entstehen Punktlasten, die zu Rissen im Mauerwerk führen können. Im Extremfall (starker Sturm, etc.), bzw. bei Zusammenwirken mehrere ungünstiger Parameter könnte die Standfestigkeit des Wohnhauses nicht gegeben sein. Eine nachträgliche Sanierung ist nicht, bzw. allenfalls mit sehr hohem Kostenaufwand möglich. Es ist sehr wahrscheinlich, dass die Baufirma die gleiche – technisch unzureichende – Bauweise auch bei anderen Häusern angewendet hat, bzw. noch anwendet.
  • Es fehlt eine Abdichtung gegen drückendes Wasser in Form einer sog. schwarzen oder weißen Wanne (das Haus ist „in den Hang hinein“ gebaut). Die Eheleute Rebmann haben ein Privatgutachten erstellen lassen. Hiernach besteht der natürliche Untergrund an dem Wohnhaus aus halbfestem Muschelkalklehm, der als sehr schwach bis nahezu völlig wasserundurchlässig zu qualifizieren ist. Der natürliche Untergrund wirkt insoweit wie ein Wasserstauer. Eine Versickerung von Niederschlags-und Drainagewasser ist praktisch nicht möglich. Der Baufirma war diese Problematik bei Vertragsschluss wahrscheinlich bekannt. Die Planung beinhaltete die Errichtung einer Drainage um das Haus herum. Diese Drainage wurde aber zum einen – was im selbständigen Beweisverfahren festgestellt wurde – grob fehlerhaft errichtet. Zum anderen untersagt die Abwassersatzung der Gemeinde Gersheim das Einleiten von Drainagewasser in die Ortskanalisation. Der Einbau einer weißen oder schwarzen Wanne ist nachträglich nicht möglich.
  • Die gesamte Innenfläche ist im Vergleich zu den vertraglichen Vorgaben zu gering. Die Wände wurden gleichzeitig mit zu dünnen Steinen ausgeführt. Man kann hier wohl ebenfalls eine vorsätzliche Begehungsweise der Baufirma unterstellen, u.U. auch gleichgelagerte Vorgehensweise bei anderen Bauvorhaben, dadurch durchaus erhebliche „Kostenersparnis“.
  • Die Elektroanlage, insbesondere die Fundamenterdung in dem errichteten Wohnhaus entspricht nicht den anerkannten Regeln der Technik. Bei Zusammenwirken ungünstiger Umstände besteht die Gefahr eines Stromschlages. Die Unterrichtung unter Aufsicht einer, bzw. die Abnahme der Elektrik durch eine Elektrofachkraft ist nicht erfolgt. Eine nachträgliche Sanierung ist möglich.
  • Fehlerhafte Ausführung der Außendämmung. Die dauerhafte Funktionsfähigkeit des Wärmedämmverbundsystems (WDVS) ist nicht gewährleistet. Nach den Feststellungen des Sachverständigen im selbständigen Beweisverfahren ist der komplette Rück-und fachgerechte Neubau des WDVSs erforderlich.
  • Nicht sachgerechte Auflagerung der Dachkonstruktion, dadurch Eindringen von Feuchtigkeit bei Regen + Sturm, nachträgliche Sanierung möglich.
  • Fehlende/unzureichende Estrichüberdeckung beim Fußboden im Obergeschoss, unzureichende Ausgleichsmaßnahmen, fehlende Dämmung, nicht sachgerechte Verlegung der Fußbodenheizung. Sanierung mit hohem Kostenaufwand wohl möglich.
  • Unzureichende Wärmedämmung im Untergeschoss durch nicht vertragsgemäßen Fußbodenaufbau. Sanierung mit hohem Kostenaufwand wohl möglich.
  • Sowohl die Regenwasserleitungen als auch die Abwasserleitungen und Hausanschlussrohre wurden nicht im Sandbett verlegt, sondern liegen ungeschützt im Schotter. Unter ungünstigen Bedingungen können sich dadurch Hohlräume bilden und Beschädigungen der Rohrleitungen auftreten. Eine Sanierung ist nicht oder nur mit hohem finanziellen Aufwand möglich.
  • Entgegen den vertraglichen Vorgaben (im Mittel 15 – 20 cm) ist die zur Isolation vorgesehene Schotterschicht unterhalb der Bodenplatte nur 5-6 cm dick. Durch fehlende PE-Folie ist die Verunreinigung des Betons der Bodenplatte zu befürchten. Ausreichender Frostschutz ist dadurch nicht gewährleistet. Eine nachträgliche Sanierung ist diesbezüglich nicht möglich.

Auch das Klageverfahren beim Landgericht Saarbrücken verläuft extrem schleppend. Der Richter versucht mehrfach, meine Mandanten in einen für sie ungünstigen Vergleich zu drängen, wonach die Baufirma das Wohnhaus samt Grundstück zu einem „Preis X“ von den Eheleuten Rebmann erwerben soll. Abgesehen von dem damit verbundenen finanziellen Verlust stellt sich die Frage, was die Baufirma dann mit dem Haus machen würde (notdürftige Kaschierung der Mängel und dann Veräußerung an den nächsten Dummen…?). Auch vor dem Hintergrund des Haftungsrisikos gegenüber Dritterwerbern sind meine Mandanten mit den Vergleichsvorschlägen nicht einverstanden.

Der vom Gericht beauftragte bekannte (Haupt-)Sachverständige aus dem Saarland ist im selbständigen Beweisverfahren zunächst sichtlich betroffen über die Fehlleistungen der Baufirma und geht die Beweisfragen konsequent an. Im Klageverfahren hat sich diese Einstellung auf seltsame Weise geändert. Er liefert ein Gutachten von lediglich rund 20 Seiten (!) ab, in dem er die wichtigsten Fragen nicht beantwortet und ansonsten versucht, das Ausmaß und die Schwere der Mängel zu relativieren. Hinsichtlich der die Statik betreffenden Mängel ist mittlerweile ein anderer Sachverständiger beauftragt. Seit über drei Jahren versucht er sein Gutachten zu erstellen. Es fehlen jedoch wichtige Unterlagen und die Prozessakte wird nicht zur Verfügung gestellt.

Meine Pressemitteilung vom 27.10.2023

Pressemitteilung

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